BERECHNUNG DER NOTARKOSTEN

Wertgebühren. Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Ge­schäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jede Amtstätigkeit des Notars sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notar­kosten­gesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beur­kundungs­gebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beur­kun­dung im engeren Sinne.

Gebührensatz. Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5. Beschränkt sich die Vollzugstätigkeit des Notars aber bei­spiels­weise auf die Einholung eines Vor­kaufs­rechts­zeug­nisses nach § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, beträgt die Gebühr höchstens 50,- €.

Geschäftswert. Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu er­mit­teln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kauf­ver­trag regelmäßig der Kaufpreis, bei General­voll­machten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Test­a­men­ten das Rein­ver­mögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktiv­ver­mög­ens abzugsfähig sind.

Gebührenrechner. Die Höhe der Notargebühren kann mit Hilfe eines von der Bundesnotarkamer erstellten Gebührenrechners auf Basis des Programms Microsoft Excel™ ermittelt werden. Der Ge­bühr­en­rech­ner kann auch von dieser Internetseite her­un­ter­ge­la­den werden. Für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen wir keine Gewähr.

Geschäftsprüfung. Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Land­gerichts bzw. die Prüfungsabteilung der Notarkasse ist auch der ordnungsgemäße Kostenansatz. Bei Unregel­mäßig­keiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nach­zu­for­dern oder zurückzuerstatten. Falsche Wert­an­ga­ben der Beteiligten sind strafbar.